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Die am 8. Februar 1913 von einer Anzahl junger Männer in Luhden gegründete "Freiwillige Feuerwehr" erläßt unter Zustimmung des Fürstlichen Landratsamtes Bückeburg das nachfolgende Statut.

Paragraph 1.

Zweck der Freiwilligen Feuerwehr ist, bei ausgebrochenem Schadenfeuer dem Feuer so rasch wie möglich Widerstand zu leisten, beziehentlich dasselbe zu unterdrücken, sowie Menschenleben, wertvolle und gefährliche Gegenstände vor dem Feuer und aus dem Feuer zu retten.

Paragraph 2.

Die Freiwillige Feuerwehr bildet ein selbständiges Korps der Luhdener Feuerwehr und steht als solche bei ausgebrochenem Feuer unter dem Branddirektor.


Paragraph 3.

Begibt sich die Freiwillige Feuerwehr nach außerhalb des Dorfes stattfindenden Bränden, so tritt sie auch hier als selbständiges Korps auf, nachdem sie sich bei dem anwesenden obersten Beamten gemeldet, beziehentlich mit demselben über die zweckmäßige Verwendung Rücksprache genommen hat.
Bei vorzunehmenden übungen mit den Spritzen, sowie von den Hülfeleistungen bei außerhalb des Dorfes ausgebrochenem Feuer ist dem Branddirektor respektive Gemeinde-Vorsteher Anzeige zu machen.

Paragraph 4.

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern,
2. Passiven Mitgliedern,
3. Ehren-Mitgliedern.
Die aktiven Mitglieder müssen bei jedem Brande, jeder übung und jeder Versammlung erscheinen.
Nach vollendetem 50. Lebensjahr oder nach 25jähriger Dienstzeit können aktive Mitglieder auf ihren Antrag zu den passiven Mitgliedern übergehen. Dieselben müssen bei allen Bränden, bei dem alljährlich stattfinden Herbstappel und bei den Generalversammlungen erscheinen.
Zu Ehren-Mitgliedern können, selbst wenn Sie nicht aktiv gewesen sind, auch Freunde der Wehr, jedoch nur durch Generalversammlungs- Beschluß, ernannt werden. Diesselben tragen keine Uniform, können aber an allen Zusammenkünften teilnehmen.
Aktive und passive Mitglieder haben Sitz und Stimme, Ehrenmitglieder nur Sitz in den Generalversammlungen.

Paragraph 5.

Die Freiwillige Feuerwehr bildet ein geschlossenes Korps unter einem Hauptmann, Dasselbe ist in drei Züge geteilt, nämlich:
                                 1. Steigerzug,
                                 2. Spritzenzug,
                                 3. Reservezug.
Den letzteren bilden die passiven Mitglieder. Er wird nur im Notfalle zu zu leichten Diensten, als Absperren, Wachen usw. verwandt.

Paragraph 6.

Das Kommando und die Oberleitung führt der Hauptmann respektive der stellvertretende Hauptmann.
Jeder Zug hat einen Zugführer und einen stellvertretenden Zugführer. Sämtliche Führer müssen - ausgenommen beim Reservezuge - aktiv sein.

Paragraph 7.

Die Vereinsgeschäfte werden von einem engeren Vorstande geführt, welcher aus dem Hauptmann, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Rüstmeister besteht. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.
Dieser Vorstand wird ferner durch 6 frei aus dem Korps gewählte Mitglieder zu einem Gesamtvorstande erweitert, welcher über folgende Vereinsangelegenheiten als z.B. Aufnahme, Strafen, Ausschluss, Anträge bei der Generalversammlung wegen Veränderung des Statuts oder der Instruktionen usw zu beschliessen hat. In den erweiterten Vorstand können auch passive Mitglieder gewählt werden.
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern bildet der Gesamtvorstand das Ehrengericht, dessen Beschlüsse der Generalversammlung bekannt zu machen sind.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Vorstande auszuführen.

Paragraph 8.

Der Hauptmann ist zugleich Vorsteher des Vereins, hat als solcher denselben nach aussen zu vertreten, in den Versammlungen den Vorsitz zu führen und die neuaufgenommenen Mitglieder nach Anhörung der gesamten Führerschaft den einzelnen Zügen zuzuteilen, dem Steigerzuge jedoch erst nach abgelegter Prüfung.
Der stellvertretende Hauptmann vertritt den Hauptmann in allen Behinderungsfällen mit voller Befugnis und kann ausserdem von dem Hauptmann für einzelne Fälle oder dauernd mit einzelnen der dem letzteren zustehenden Funktionen beauftragt werden.
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen und in den Generalversammlungen das Protokoll zu führen.
Der Kassierer hat die Vereinskasse zu verwalten, sowie die Beiträge und Strafgelder einzuziehen.
Der Rüstmeister hat für die Instandhaltung der Geräte zu sorgen, sowie über dieselben und die den einzelnen Mannschaften übergebenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände die Liste zu führen.

Paragraph 9.

Der Gesamtvorstand und sämtliche Chargen des Vereins werden alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Zugführer werden vom Gesamtvorstande auf ein Jahr ernannt. Jeder Zug hat kurz vor der Ernennung vier durch Stimmzettel bestimmte Kameraden dem Vorstande in Vorschlag zu bringen. Der Vorstand ist an diese Vorschläge gebunden. Jedes Mitglied der Wehr ist verpflichet, ein durch die Wahl auf ihn fallendes Amt anzunehmen, dasselbe auch bei der etwaigen Wiederwahl im zweiten Jahre zu bekleiden und ebnso ein solches Amt nicht ohne triftige Gründe und ohne Genehmigung der Generalversammlung vorher niederzulegen.
Ausgaben über 15 Mark können nur von der Generalversammlung bewilligt werden. Sie hat überhaupt über alle wichtigen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Bei Veränderungen des Statuts müssen jedoch zwei Drittel der erschienen Mitglieder für den Antrag sein.
Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Majorität von drei Viertel der ganzen Mitgliederzahl beschlossen werden.

Paragraph 10.

In jedem Wintersemester muss wenigstens eine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden. Ausserdem kann der Hauptmann eine solche zusammenberufen, so oft das Bedürfnis dazu vorliegt; er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 15 Vereinsmitgliedern verlangt wird.

Paragraph 11.

über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Gesamtvorstand durch geheime Abstimmung mit 3/4 der Stimmenmehrheit. Vor dem zurückgelegten 18. und vollendeten 50. Lebensjahre darf Niemand as aktives Mitglied aufgenommen werden. Stimmfähig wird jedoch ein Mitglied erst, nachdem es dem Verein 3 Monate lang angehört hat.

Paragraph 12.

Jedes neu aufgenommene Mitglied zahlt bei seiner Aufnahme 2 Mark Eintritt, für gute Erhaltung und richtige Ablieferung der ihm übergebenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der nächsten 3 Wochen vom Tage der Mitteilung der Aufnahme gerechnet, nicht abgeholt und den Eintritt von 2 Mark nicht entrichet hat. Jedes Ehrenmitglied zahlt nicht unter 4 Mark Eintrittsgeld.
Der Vereinsbeitrag wird durch Beschluß der Generalversammlung festgesetzt.

Paragraph 13.

Alljährlich wird durch die Generalversammlung eine Kassenrevisions-Kommission von 3 Mitgliedern gewählt, welche die vom Kassierer aufgestellte Vereinsrechnung nebst Beläge, sowie die Kasse zu prüfen und der nächsten Generalversammlung über den Befund zu berichten hat.

Paragraph 14.

Alljährlich finden 6 übungen der aktiven Mitglieder statt. Ausser diesen 6 übungen haben diejenigen Mitglieder, welche der Wehr noch keine 3 Jahre angehört haben, jährlich 4 Schulübungen zu machen. Nach Ablauf dieser 3 Jahre ist eine Prüfung abzulegen, nach deren Bestehen diese Mitglieder auch im Bezug auf die übungen in die Rechten der übrigen aktiven Mannschaften treten.
Die übungen, welche in der Regel am Sonntagmorgen, vor Beginn des Gottesdienstes, eines jeden Monats abzuhalten sind, sollen den Mitgliedern vorher bekannt gemacht werden.

Paragraph15.

Jeder Feuerwehrmann hat bei den übungen und in den Generalversammlungen in der ihm übergebenen Uniform zu erscheinen und ist derselbe verpflichtet, diese Uniformstücke in möglichst gutem Zustande zu erhalten und dieselben bei etwaigen Austritt aus dem Verein dem Rüstmeister sofort abzugeben. - Gerätschaften, die der Freiwilligen Feuerwehr eigentümlich gehören, dürfen zu Privatzwecken nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Generalversammlung verliehen werden. In eiligen und dringenden Fällen kann die Genehmigung auch durch den Hauptmann resp. dessen Stellvertreter gegeben werden, welcher dem Vorstande sofort Mitteilung davon erstatten muss.

Paragraph 16.

Ehrenrühriges Betragen in- und ausserm Dienst, ist der Vorstand darüber berechtigt die weiteren Anordnungen zu treffen, unpünktliches Erscheinen bei den übungen und Versammlungen wird mit 50 Pfennig Strafe gerügt, wenn nicht vorher beim Hauptmann oder dessen Stellvertreter genügende schriftliche Entschuldigungen eingereicht sind.

Paragraph 17.

Im Dienste ist der Hauptmann befugt, unter Zuziehung des betreffenden Zugführers und zweier Vereinsmitglieder als Zeugen, bei wiederholtem Ungehorsam den Betreffenden bis zur nächsten Gesamtvorstandssitzung vom Vereine auszuschliessen.
Die ohne genügende Gründe bei einem in dem Dorfe stattfindenden Brande fehlenden Mitglieder sind vor ein Ehrengericht zu stellen und entscheidet dasselbe nach Untersuchung der Sache über den Ausschluss.

Paragraph 18.

Bei einer etwaigen Auflösung des Vereins wird das noch etwa vorhandene Vereinsvermögen unter die noch vorhandenen Mitglieder verteilt.

Paragraph 19.

Jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erhält ein Exemplar dieses Statuts und verpflichtet sich durch Namensunterschrift zur Befolgung desselben.

             Luhden, den 18. Februar 1913.

             Vorstehendes Statut wird hiermit genehmigt.

             Bückeburg, den 4. April 1913.

                                                                   Der Fürstliche Landrat:
                                                                          v o n    H i n ü b e r.